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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 4U 12 1: Obergericht

Ein französischer Juwelier namens I.________ hat eine Firma gegründet, um Gelder auf einem Bankkonto in der Schweiz zu verstecken. Nachdem die Gelder auf ein anderes Konto transferiert wurden, beschuldigt er die Bank H.________ SA und ihre Mitarbeiter, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht ordnungsgemäss überprüft zu haben. Der Richter entscheidet, dass die Bankangestellten keine Pflichtverletzung begangen haben und weist den Fall ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 660 CHF werden dem Juwelier auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 4U 12 1

Kanton:LU
Fallnummer:4U 12 1
Instanz:Obergericht
Abteilung:4. Abteilung
Obergericht Entscheid 4U 12 1 vom 11.05.2012 (LU)
Datum:11.05.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt.
Schlagwörter : Eltern; Unterhalt; Rechtspflege; Unterhaltsleistung; Unterhaltspflicht; Kindern; Erstausbildung; Prozesskosten; Einkommen; Ausrichtung; Notbedarf; Unterstützungspflicht; Bundesgericht; Elternteil; Elternteils; Berufungsverfahren; Privatklägerin; Zivilpunkt; UR-Gesuch; Aspekt; Erwägungen:; Anspruch; Pflicht; Gewährung; Zivilprozessordnung; Kantons; Luzern; Praxisübersicht
Rechtsnorm:Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;
Referenz BGE:118 II 97; 127 I 202;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 4U 12 1

Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt.



Die Gesuchstellerin trat im Berufungsverfahren nach StPO als Privatklägerin im Strafund Zivilpunkt auf und verlangte dabei die unentgeltliche Rechtspflege. Ihr UR-Gesuch wurde unter dem Aspekt der Unterstützungspflicht der Eltern abgewiesen.



Aus den Erwägungen:

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär. Die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission, 3. Aufl., S. 8). Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht der Eltern umfasst bei mündigen Kindern in Erstausbildung auch die Prozesskosten (Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18.7.2005 E. 1.1; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 und E. 3e S. 207ff.; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 145ff.). Das Bundesgericht hat ( ) entschieden, dass einem Elternteil Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind dann zugemutet werden können, wenn diesem nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99f.). Es müssen somit auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Gesuchstellerin berücksichtigt werden, wobei für die Bedarfsrechnung auf alle Positionen statt nur auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 20% zu gewähren ist.



4. Abteilung, 11. Mai 2012 (4U 12 1)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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